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   OLG Frankfurt, 23.11.1977 - 21 U 145/76   

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https://dejure.org/1977,7066
OLG Frankfurt, 23.11.1977 - 21 U 145/76 (https://dejure.org/1977,7066)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.11.1977 - 21 U 145/76 (https://dejure.org/1977,7066)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. November 1977 - 21 U 145/76 (https://dejure.org/1977,7066)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Tierhalterhaftung; Elektrozaun; Hütefunktion; Schutzfunktion; Ausbrechen von Weidevieh

Papierfundstellen

  • VersR 1978, 645
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.06.1976 - VI ZR 212/75

    Sorgfaltspflicht eines Tierhalters; Verwendung von Elektrozäunen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.11.1977 - 21 U 145/76
    Auf die zugelassene Revision hat der BGH den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (VersR 1976, 1086 ff.).
  • OLG München, 15.01.2010 - 10 U 5748/08

    Tierhalterhaftung: Haftung eines Landwirts bei Ausbruch von Jungbullen von einer

    Die Annahme des BGH in der gerade zitierten Entscheidung, dass ein Stacheldrahtzaun oder Knotengitter eine effektivere Abwehr von in Panik geratenen Rindern darstellt ("Wahrscheinlich bietet ein vierfacher stabiler Stacheldrahtzaun...", vgl. Rd. 13, zitiert nach Juris), wurde vom Sachverständigen aus fachkundiger Sicht widerlegt (so wurde im Übrigen auch nach Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens seitens des BGH im Urteil vom 14.06.1976 nach Erholung des geforderten Sachverständigengutachtens durch das OLG Frankfurt festgestellt, dass eine Haftung des Tierhalters entfällt, wenn mithilfe des Sachverständigen feststeht, dass der Ausbruch und damit der Schaden auch bei Verwendung eines Stacheldrahtzauns entstanden wäre, vgl. OLG Frankfurt, VersR 1978, 645).
  • LG Osnabrück, 15.03.2004 - 2 O 117/03

    Anspruch auf Schadensersatz eines Bahnunternehmens nach einem Unfall zwischen

    Bei einem panikartigem Ausbruch von Tieren genügt ein solcher Zaun jedenfalls dann, wenn bei Berührung die notwendige Stromstärke abgegeben wird, um ein Tier, wie bei einem physischen Widerstand vom Ausbrechen zurückzuhalten (BGH VersR 1976, 1086; OLG Frankfurt VersR 1978, 645).
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